Das neue innerbetriebliche Fortbildungsprogramm ist da. Mit u.a. folgenden Angeboten bzw. Inhalten:
Yoga, Qi Gong, Basale Stimulation, Pilates, Kinästhetik, Nähe und Distanz im Assistenzalltag, Burn out und Stressbewältigung, Kollegiale Beratung, Kommunikation konstruktiv gestalten, Kommunikation in schwierigen Gesprächs-situationen, Neurologische Erkrankungen, Auffrischung Rollstuhltraining, Auffrischung Heben und Tragen / Rückenschule, Grundlagen des Bobath-Konzepts in Theorie und Praxis…
Wir haben in den Verhandlungen zur Planung und Ausgestaltung des innerbetrieblichen Fortbildungsprogramms von der Leitung ein Angebot an teamübergreifenden Supervisionssitzungen gefordert. Wie ist jetzt im Programmheft heißt: Darüber hinaus wird es teamübergreifende Supervisionssitzungen für interessierte MitarbeiterInnen geben, deren Modalitäten jedoch noch geklärt werden müssen. Wir werden berichten.
Innerbetriebliche Fortbildungen und Qualifikation wird auch ein Thema auf der nächsten Betriebsversammlung sein: Wir werden gemeinsam mit der Koordinatorin für innerbetriebliche Ausbildung und Qualifikation das diesjährige Fortbildungsprogramm vorstellen. Diskutiert werden sollen eure Wünsche und Kritiken sowie unsere Vorstellungen von einem Fortbildungsprogramm, das zukünftig auch Grundlage für ein Berufsbild persönliche Assistenz sein könnte.
Zum rechtlichen Bezug siehe auch § 3 Innerbetreibliche Fortbildungen der ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011:
(1) Maßnahmen der innerbetrieblichen Fortbildung, d.h. Lehrstoff, Methoden, Dauer und Zeiten, Dozenten und Dozentinnen werden im letzten Quartal eines jeden Jahres für das Folgejahr mit dem Betriebsrat beraten. Bei der Auswahl der Dozent_innen und Fortbildungsteilnehmer_innen ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
(2) Unter innerbetrieblicher Fortbildung sind dabei alle Maßnahmen der Anpassungs- und Erhaltungsqualifizierung, beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie beruflicher Umschulung im betrieblichen Interesse zu verstehen, gleichgültig, ob sie intern oder extern durchgeführt werden.
(3) Außerplanmäßiger Fortbildungsbedarf kann gemäß § 98 BetrVG zwischen den Parteien nach verhandelt und beschlossen werden.
(4) Die Teilnehmer_innen an innerbetrieblichen Fortbildungen werden in der Regel von beiden Parteien rechtzeitig vor Umsetzung, spätestens aber vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, vorgeschlagen und gemäß § 98 Abs. 3 BetrVG beschlossen. Kriterien eines Rankings bei der Vergabe von Fortbildungsplätzen sowie eventuelle Ausnahmen und Sonderregelungen werden von den Parteien in Ausführungsrichtlinien niedergelegt. Kurz-fristige Termine und Belegungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
(5) Zur Wahrnehmung seiner sich aus dem § 98 Abs. 2 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte, hier insbesondere das Recht, die Abberufung von mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Personen aus persönlichen und/oder fachlichen Gründen zu verlangen, ist dem Betriebsrat der Zugang zu innerbetrieblichen Fortbildungen zu gewähren.