Betriebsvereinbarung Assistent*innen im Notfallteam Covid19

Im Rahmen der Sitzungen des betrieblichen Krisenstabs Ende März hatte der Betriebsrat den Vorschlag unterbreitet, ein Notfallteam aus Assis-tent*innen zu installieren, welches im Falle des Verdachts bzw. der Erkrankung von Assistenz-nehmer*innen an Covid19 zum Einsatz kommen soll. Wie bereits berichtet, wurden in der Folge entsprechende Stellen ausgeschrieben und ein solches Team zusammengestellt. In Eile ins Leben gerufen, sah der Betriebsrat weiteren Regelungsbedarf, der in der nun abgeschlossenen Betriebsvereinbarung Assisten-tinnen im Notfallteam Covid 19 Niederschlag gefunden hat.

Inhalte der Vereinbarung

In der Vereinbarung ist u.a. geregelt, in welcher Situation und auf welcher Grundlage das Notfallteam zum Einsatz kommen soll und wie es zusammengestellt und einberufen wird. Bestandteil der Vereinbarung sind zudem die besonderen Vergütungs- und Rechts-ansprüche (Einarbeitung, Beratung & Schulung, psychosoziale Unterstützung etc.). Darüber hinaus spezifische Regelungen zur Beendigung dieser Sonderform der Arbeit. Meldet euch bei uns, wenn ihr Fragen dazu haben solltet.


Betriebsvereinbarung Assistent*innen im Notfallteam Covid19


§ 1 Vertragsparteien

Diese Betriebsvereinbarung wird in Ergänzung zu gesetzlichen Bestimmungen und einzel-vertraglichen Regelungen zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch die*den Betriebsratsvorsitzende*n geschlossen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt ausschließlich für Assistent*innen bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis, die sich für das Notfallteam Covid19 auf eigenen Wunsch beworben und eine entsprechende Anlage zum Arbeits-vertrag unterschrieben haben.

§ 3 Grundsätze und Ziele der Vereinbarung

(1) Diese Betriebsvereinbarung verfolgt das Ziel, einheitliche und definierte arbeits-rechtliche und -organisatorische Regelungen bei einem Einsatz des Notfallteams Covid19 sicher zu stellen.
(2) Der Einsatz des Notfallteams Covid19 erfolgt auf Grundlage des betrieblichen Pandemieplans Phase 6, Vorgehen bei Auftreten eines Covid 19-Falls oder -Verdachts.
(3) Betriebliche Maßnahmen des Pandemieplans – insbesondere zum Infektionsschutz – erfolgen auf Grundlage der einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und sind mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
(4) Grundsätzlich ist bei nachweislicher Erkrankung eines*einer Asistenznehmer*in an Covid19 der betriebliche Krisenstab einzuberufen. Dieser hat die Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen, zu koordinieren und regelmäßig zu überprüfen.
(5) Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber lässt sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen beraten und stimmt sich mit dem Betriebsrat ab.
(6) Im Übrigen bleiben die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zur Ordnung im Betrieb und zum Verhalten der Beschäftigten im Sinne § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hiervon unberührt.

§ 4 Zusammenstellung und Einberufung des Notfallteams

(1) Die Mitarbeit im Notfallteam erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2) Das Notfallteam muss mindestens aus 10 Assistent*innen bestehen. Bei mehreren parallelen Einsätzen ist das Notfallteam entsprechend zu vergrößern.
(3) Stellen im Notfallteam werden betriebsintern für alle Assistent*innen ausgeschrieben.
(4) Vor der Aufnahme ins Notfallteam werden Bewerbungsgespräche durchgeführt.
(5) Die Entscheidung zur Aufnahme ins Notfallteam wird von der Geschäftsführung in Abstimmung mit der Pflegedienstleitung getroffen.
(6) Geschäftsführung und Pflegedienstleitung haben bei ihrer Entscheidung zur Aufnahme ins Notfallteam ihre Fürsorgepflicht zu beachten.
(7) Die Mitarbeit im Notfallteam stellt eine Sonderform der Arbeit dar und der Betriebsrat ist entsprechend gemäß § 99 BetrVG vor der beabsichtigten Einstellung zu hören.
(8) Mit den betroffenen Assistent*innen ist eine entsprechende Anlage zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Die sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags bleiben von der Anlage unberührt. Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Regelungen aus dem Haustarifvertrag und Betriebsvereinbarungen.

§ 5 Einsatz von Team-Assistent*innen bei Covid19-Fall oder –Verdacht

(1) Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass Assistent*innen auf eigenen Wunsch bei Auftreten eines Covid19-Falls oder –Verdachts in ihrem festen Einsatz weiter arbeiten.
(2) Für diese Assistent*innen gelten dann ebenfalls unmittelbar § 6 (Vergütungsanspruch) und § 7 (Arbeitsorganisatorische Maßnahmen) dieser Betriebsvereinbarung.
(3) Diese Assistent*innen sind bei Auftreten eines Covid19-Falls oder –Verdachts ausschließlich in ihrem festen Einsatz tätig. Sie sind nicht Teil des Notfallteams und können entsprechend nicht in andere Einsätze mit Covid19 (Fall/Verdacht) vermittelt werden.

§ 6 Vergütungsanspruch

(1) Grundsätzlich erhalten Assistent*innen des Notfallteams ihr Tabellenentgelt gemäß Anlage C des Haustarifvertrages vom 05.03.2020 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Darüber hinaus erhalten sie einen Sonderzuschlag von 50% des Stundenlohns der Stufe 5 der Assistent*innen (Entgeltgruppe 5) auf jede im Rahmen ihrer Tätigkeit im Notfallteam geleisteten Arbeitsstunde. Dies schließt erforderliche Schulungen, Einar-beitungen, Teamsitzungen etc. ein.
(3) Der Anspruch auf sonstige Zuschläge und Zulagen gemäß Haustarifvertrag und Betriebsvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Assistent*innen des Notfallteams haben einen Anspruch auf Vergütung nach Lohnausfallprinzip, sollte aufgrund betrieblicher Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz eine Tätigkeit in anderen Einsätzen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sein. Der monatliche Vergütungsanspruch besteht mindestens aus dem Durchschnittsverdienst der letzen sechs Monate sowie zusätzlich einem Zuschlag von 50% gemäß § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung auf jede im Rahmen der Tätigkeit im Notfallteam geleistete Arbeitsstunde.

§ 7 Arbeitsorganisatorische Maßnahmen

7.1 Beratung, Schulung & Unterstützung

(1) Assistent*innen des Notfallteams haben einen Anspruch auf Schulungen und Fortbildungen, die für ihre Tätigkeit im Rahmen des Notfallteams zwingend oder förderlich sind.
(2) Assistent*innen des Notfallteams haben einen Anspruch auf materielle und immaterielle Unterstützung. Dies beinhaltet neben der Bereitstellung von adäquater Schutzausrüstung auch die Aufklärung über notwenige Maßnahmen des Infektions-schutzes sowie das Angebot psychosozialer Beratung und Unterstützung.
(3) Neben den regelmäßig abzuhaltenden Teamsitzungen haben die Assistent*innen des Notfallteams einen Anspruch auf individuelle Beratung und Begleitung.
(4) Es besteht ein Anspruch auf teambezogene und individuelle Supervision für die Assis-tent*innen im Notfallteam.

7.2 Einarbeitung und Arbeitsvermittlung

(1) Assistent*innen des Notfallteams haben einen Anspruch auf notwendige Einarbeitung. Dies sowohl in Bezug auf allgemeine fachliche Kenntnisse als auch auf die spezifischen Einsatzanforderungen.
(2) Auf den regelmäßigen Teamsitzungen ist der Einsatz der Assistent*innen im Notfallteam gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Anlage 1 dieser Vereinbarung zu planen und zu koordinieren. Dies umfasst sowohl die Erstellung von Dienst- und Einsatz-plänen als auch die Festlegung von konkreten Einsatzzeiten (Umfang, Lage und Dauer der Arbeitszeit etc.)
(3) Diese arbeitsorganisatorischen Regelungen sind regelmäßig zu überprüfen und der Betriebsrat ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG entsprechend darüber zu unter-richten.
(4) Gesetzliche Bestimmungen (Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz etc.) und Regelungen aus Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen sind grundsätzlich zu beachten und unterliegen keinerlei Einschränkungen durch den Einsatz im Notfallteam.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten

Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben von der Arbeit im Notfallteam unberührt.

§ 9 Beendigung des Sonderarbeitsverhältnisses

(1) Assistent*innen des Notfallteams können mit einer Frist von 14 Tagen die Anlage zum Arbeitsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung bedarf keiner Angabe von Gründen.
(2) Im begründeten Einzelfall ist die Mitarbeit im Notfallteam auch unmittelbar kündbar. Eine mögliche Garantenstellung bleibt hier von unberührt.
(3) Die sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben hier von unberührt.
(4) Für die Assistent*innen im Notfallteam besteht ein Anspruch auf Rückkehr in ihre vorigen Einsätze sowie ein Anspruch auf das übliche monatliche Stundenvolumen. Durch entsprechende Vertretungsabreden in den bisherigen Einsätzen ist dieser Rückkehr-anspruch praktisch abzusichern (Anlage 2: Standardformular Vertretung AS Notfallteam Covid19)
(5) Aus der Beendigung ihrer Mitarbeit im Notfallteam dürfen den betroffenen Assis-tent*innen keine Nachteile entstehen.
(6) Auflösende Bedingung der Anlage zum Arbeitsvertrag ist das Ende des Pandemie-status.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31.12.2021 schriftlich gekündigt werden. Sie wirkt nach bis zum Abschluss einer neuen Betriebs-vereinbarung zum Sachverhalt.
(2) Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien der Betriebs-vereinbarung verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechend wirksame Vorschrift zu ersetzen.

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