+ Mittwoch, 05.06. 15:00-19:00 Uhr
+ Donnerstag, 06.06. 14:00-18:00 Uhr
In Teilversammlungen jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin
Liebe Kolleg*innen,
große Ereignisse (= Tops = fett) werfen ihre Schatten voraus:
Wiederholt war in den Fluren das Wort von der „Sonderzahlung“ zu hören. Auf Nachfrage bei der Leitung befürchtet der Betriebsrat nun sehr viel Sonder und so wenig Zahlung, dass er sich aus dem Verfahren lieber ganz heraushalten will. Wir berichten.
Unsere Freunde (meistens) vom Bundesarbeitsgericht haben mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs den Umgang mit Resturlaub inkriminiert und ambulante dienste e.V. nach England geschickt. Gar nie nicht verfällt Resturlaub, sondern er ist zu gewähren und wieder zu gewähren und wieder und immer. Urlaub ist kein abgelaufener Joghurt. Urlaubsstrecker*innen und -verweigerer*innen, die es nachgewiesener Maßen gibt, empfehlen wir jetzt schon eine notarielle Beratung zur Klärung der testamentarischen Formulierung. Über diese können dann ihre vernünftigeren Kinder den Resturlaub einlösen. Wir beraten.
Plötzlich kommt er doch, der Arbeitsvertrag mit festgelegtem Arbeitsvolumen. Gerade noch haben die letzten Bastionen des Arbeitsrechts in der BRD das Teilzeit- und Befristungsgesetz novelliert. Jetzt gilt, dass mindestens 20 Stunden pro Woche als Arbeitszeit vereinbart und zu vergüten sind, wenn nichts im Arbeitsvertrag fest gelegt ist. Schwupps, gibt ambulante dienste e.V. potzblitz neue Arbeitsverträge mit festgelegten 10 Stunden pro Woche heraus. Das ging so schnell, dass man ein „Versehen“ zwischen 10 und 20 Stunden annehmen könnte. Was gilt nun für die Alten, für die Neuen und überhaupt für diese Unterbietung. Wir beurteilen.
Und dann ist da noch der Versuch, einen gordischen Knoten aus vielen zu verhandelnden Verträgen zu lösen. Aktuell wird ein Tarifvertrag für die Assistenzdienste verhandelt und die Tarifkommission wird den aktuellen Stand darstellen. Währenddessen ist der Tarifvertrag der Länder (an den wir angelehnt sind) ausverhandelt, aber noch nicht in Auszahlung. Und gleichzeitig haben die Vertragsverhandlungen zum Leistungskomplex 32 (Finanzierungsgrundlage von ambulante dienste e.V.) noch gar nicht begonnen. Wie viel Gleichzeitigkeit von Noch-nicht(sen) ist dem Menschen zumutbar? Wir bewerten.
Werfen große Ereignisse wirklich immer nur Schatten, nicht auch einmal Licht? Vielleicht auf der Dachterrasse? Soeben haben wir deshalb einen Freiwilligen losgeschickt, auf die Jagd in den undurchdringlichen Dschungel; diese vegetabile, vegane und carnale Sache zu klären, die man Wurst nennt. Vor der Grundsatzdiskussion, ob sich alles in der Bratwurst verstecken darf und um was sie sich von wem wie drehen lässt, geht es zur Verkostung dieser auf die hoffentlich sonnige Dachterrasse. Wir grillen.
Auf, auf zur II. Betriebsversammlung des Jahres 2019. Absagen und Entschuldigungen werden nur persönlich am Tag des Ereignisses entgegen genommen.
Wir freuen uns auf Euch,
Euer Betriebsrat
Aufgrund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse bei ambulante dienste e.V. laden wir gemäß §42 Betriebsverfassungsgesetz zu zwei Teilversammlungen ein. Damit sollte es jedem/r möglich sein, eine der beiden Termine wahrzunehmen. Die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten gilt nach § 44 (1) Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitszeit.