Bereitschaftsdienste! Oder die "Sehnsucht….

…nach dem Arbeitsgericht!“

….schrieben wir vor Jahren angesichts einer Betriebspolitik, die einen Betriebsrat – wenn er denn seinen Auftrag und sein Anliegen ernst nimmt – zwingend dazu bringt, Klage gegen obskure arbeitsorganisatorische (Neu)regelungen zu führen.

Im Rechtsstreit um die Einführung einer Rufbereitschaft in Pflegeausfallzeiten, – die wir schlußendlich gewonnen haben – wurde von der Leitung bereits damit gedroht, dass im Falle eines rechtlichen Scheiterns der Anordnung von Rufbereitschaften eben auf das Mittel der Anordnung von Bereitschafts-diensten zurückgegriffen werden müsse.

In der betrieblichen Propaganda die vermeintlich unangenehmere Variante, aus unserer Sicht eine ebensowenig mögliche Variante, da eben arbeitsvertraglich nicht vereinbart. Zumal eben auch (Ruf)Bereitschaftsdienste in einer ergänzenden Vereinbarung zu § 10 der Betriebsbereinbarung Entgeltsystematik abschließend geregelt sind.

Hier und jetzt!

Im Protokoll des Monatsgesprächs mit der Geschäftsführung im Juli 2015 findet sich dann diese Notiz:

Dem BR sei zu Ohren gekommen, die Leitung habe den Plan, Ausfallgeld-Assistent_innen an Montagen und Freitagen standby im Büro sitzen zu lassen, damit sie im kurzfristigen Vertretungsfall sofort einspringen könnten. GF bejaht dies, ohne genaue Kriterien nennen zu können, wann zu dieser Maßname gegriffen werden soll.

Wir haben daraufhin mit Schreiben vom 04.08.2015 die Unterlassung dieser Maßnahme eingefordert:

Wir fordern Sie hiermit auf, uns bis zum 11.08.2015 mitzuteilen, wann welche Assistent_innen auf welcher Grundlage dazu bisher bereits angefordert worden sind. Weiter, ob diese Anweisung auch für die anderen beiden Beratungsbüros gilt.

Weiter fordern wir Sie dazu auf, eine solche Praxis zukünftig zu unterlassen, da sie gegen unsere Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr.10 BetrVG verstößt. Maßnahmen und Regelungen, die unter den Geltungsbereich dieses Paragraphen fallen, können nicht einseitig vom Arbeitgeber eingeführt, geändert oder abgeschafft werden. Einen Antrag auf entsprechende Verhandlungen haben wir nicht erhalten.

Sollten Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen und auch zukünftig einseitig Bereitschafts-dienste anordnen, behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

Nachdem keine Reaktion seitens der Leitung kam, versuchte es unter Anwalt nochmals mit Schreiben vom 19.08.2015:

[….] Unseren Informationen zufolge fordern Sie von Ausfallzeiten betroffene MitarbeiterInnen unter dem letztlich vorgeschobenen Vorwand anstehender Büroarbeiten zur Anwesenheit auf. Da aber tatsächlich keine Aufgaben anstehen, sondern die betroffenen MitarbeiterInnen nur ihre Zeit absitzen oder gelegentliche Hilfsdienste wie die Spülmaschine ausräumen etc. erledigen müssen, handelt es sich um eine Umgehung der bestehenden Ausfallzeitregelungen und um versteckte Bereitschaftsdienste. Denn es ist offensichtlich, dass der Sinn dieser Vorgehensweise darin besteht, die MitarbeiterInnen kurzfristig und damit unter Umgehung der Ankündigungsfrist von einem Tag zu Assistenzdiensten heranziehen zu können.


Die Leitung entgegnete daraufhin in einem Schreiben an unseren Anwalt vom 27.08.2015:

[…] wie ich bereits dem Betriebsrat mitgeteilt habe, liegt eine Beeinträchtigung der Mitbestimmungs-rechte des Betriebsrates nicht vor.

Die Leiter_innen der Beratungsbüros des ambulante diente e.V. sind berechtigt, auf Grundlage der so genannten Ausfallgeldregelung unter Einhaltung der Ankündigungsfristen Assistent_innen in ihrer geplanten Ausfallschicht, in das Beratungsbüro zu bestellen. Eine Anordnung von Bereitschafts-diensten liegt nicht vor.“

„Die Assistent_innen werden auf Grundlage dieser Regelungen eingesetzt und ihre Arbeitszeit wird vergütet. D.h. es liegt weder ein Verstoß hinsichtlich der arbeitsvertraglich verankerten Vereinbarung in „Pflegeausfallzeiten“ vor noch in Bezug auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Aus diesem Grund werden wir unsere bisherige Praxis nicht ändern“.

Und der Anwalt des Betriebes legt mit Schreiben vom 04.09.2015 nach:

„In der Sache selbst gebe ich zu bedenken, dass der von ihnen angesprochene Umgehungs-tatbestand nicht vorliegen kann, weil meine Mandantschaft sämtliche zu beachtende Formalien beinhaltet. Soweit meine Mandantschaft von dem Direktionsrecht Gebrauch macht […], steht dem weder der Arbeitsvertrag, noch eine sonstige Regelung entgegen.“

Fortsetzung folgt!

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