Ich wünsche Ihnen trotz des eventuellen Ärgers, dass Sie einen schönen Restsommer haben und auch mal aus der Alltagsmühle ausbrechen können.
Ergänzende Vereinbarungen Teil II
Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen
Die Betriebsparteien vereinbaren die nachfolgende Ergänzung zu § 9 Erholungsurlaub der Betriebs-vereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011.
§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich
(1) Die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzende/n, geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Assistent_innen bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis.
§ 2 Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Anspruch der Assistent_innen auf Erholungs-urlaub ab 2016 um zwei Kalendertage auf 32 Tage/Jahr auf Grundlage der 6-Tage-Woche zu erhöhen.
(2) Das Recht auf die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs in Höhe von drei Kalendertagen aus dem Jahr 2015 im Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2016 bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Anpassung des Urlaubsanspruchs der Assistent_innen
Das vereinbarte Ziel der Anpassung des Urlaubsanspruchs der Assistent_innen an denjenigen der Organisationsmitarbeiter_innen bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Beide Parteien sind sich darin einig, diesbezügliche Verhandlungen in 2016 fortzusetzen.
§ 4 Inkrafttreten der Vereinbarung
Die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen tritt mit Unterzeichnung der Parteien unmittelbar in Kraft.
§ 5 Kündigung und Nachwirkung
(1) Die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2018.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die ergänzende Vereinbarung Anspruch auf Erholungsurlaub der Assistent_innen eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.