In der marxistischen Theorie des französischen Philosophen Louis Althusser, insbesondere in seinem Essay Ideologie und ideologische Staatsapparate, ist die Anrufung der Mechanismus, über den Ideologien ihre Funktionen ausüben.
Im Schreiben Vermittlungspraxis / Problem Sicherstellung Assistenz vom 27.12.2011, welches an alle Assistent_innen ging, wurde seitens der Leitung angekündigt:
Des Weiteren sind die Einsatzbegleitungen zur Verbesserung der Vermittlungssituation ab sofort berechtigt, in Ausfallzeiten eine Rufbereitschaft für die jeweilige Ausfallschicht anzuordnen. Das beinhaltet, dass AssistentInnen in der Zeit der Ausfallschicht telefonisch erreichbar sein müssen, um in ihrer Ausfallzeit Assistenz zu übernehmen. Bei einem möglichen Verstoß wird die Schicht nicht bezahlt und müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Mit Schreiben vom 12.04.2012 haben wir vor dem Hintergrund fehlender entsprechender arbeitsvertraglicher Regelungen, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und/oder Tarifvertrags die Leitung zur Unterlassung dieser Maßnahme aufgefordert. Leider erfolglos.
So muss nun, sollte die Leitung nicht noch einlenken, diese Frage – notgedrungen – in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren entschieden werden.
Die Ideologie ruft die Individuen als Subjekte an
Ein paar allgemeine rechtliche Hinweise
Rufbereitschaft – Begriff – Erklärung
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort und zur Aufnahme der Arbeit im Bedarfsfall. In Tarifverträgen werden für die Rufbereitschaft teilweise andere Bezeichnungen verwandt.
Die Rufbereitschaft zählt arbeitsrechtlich zur Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem dem Arbeitgeber bekannten Ort (Wohnung) aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.
Die Anzeige des Aufenthaltsortes kann u.U. entfallen, wenn der Arbeitnehmer durch ein Mobiltelefon u.Ä. erreichbar ist und sein Aufenthaltsort nicht zu einer Verzögerung der Arbeitsaufnahme führt.
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung einer Rufbereitschaft nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Parteien in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. vereinbart worden ist.
Arbeiten nach Anruf: Rufbereitschaft
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht, außer es regeln ein Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung bereits die Rufbereitschaft.
Das Subjekt ist die Instanz der Anrufung und dem angerufenen Individuum bleibt keine andere Möglichkeit, als sich in dieser Anrufung zu erkennen und sich in ein Subjekt zu verwandeln
Bezug zur Betriebsratsarbeit – Rufbereitschaft
Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff
Betriebsverfassungsrechtlich zählt Rufbereitschaft im Unterschied zur arbeitsrechtlichen Bedeutung des Begriffs als Arbeitszeit, da sich der Begriff der Rufbereitschaft am Zweck des Mitbestimmungsrechts ausrichtet. Arbeitszeit ist danach die Zeit, während der der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Zwar erbringt der Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft keine seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten, er muss aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten. Das schränkt die freie und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbare Zeit ein (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 5/06).
Mitbestimmungspflichtige Tatbestände
Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden können. lst der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet, so ist er auch dadurch in der Gestaltung seiner Freizeit beschränkt. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines sogenannten Rufbereitschaftsplanes (BAG v. 21.12.1982 – 1 ABR 14/81).