Arbeitgeber müssen bei der ordentlichen und fristgerechten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, die im § 622 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Dort ist festgeschrieben, dass sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist verlängert. Ist diese Regelung für den/die Beschäftigte/n günstiger als die Regelung im Arbeitsvertrag (bei Assistent_innen § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags: acht Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats), so ist sie anzuwenden. Im umgekehrten Fall gilt die Regelung im Arbeitsvertrag.
Der Haken an der Geschichte ist nur: die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr ist aber nach – schon seit längerem – gängiger europäischer Rechtsprechung eine unzulässige Altersdiskriminierung jüngerer Beschäftigter. Dies wurde nun unlängst in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2010 bestätigt, was zur Folge hat, dass der altersdiskriminierende Passus im BGB unangewendet bleiben soll (bis er denn vielleicht mal ganz abgeschafft wird). Was wiederum bedeutet, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr einberechnet werden müssen.