4. Betriebsversammlung 2014
in Teilversammlungen
Di, 16.12. 11:00 bis 15:00 Uhr / Mi, 17.12. 14:00 bis 18:00 Uhr
Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin
Weihnachten 2014 fällt aus!!
Statt dessen vier Stunden Programm, Programm, Programm. Der Betrieb war auffällig unauffällig dieses Jahr, der Betriebsrat mit den Wahlen beschäftigt, die Leitung mit der 3257167982-ten Abmahnung. Nikolaus, Weihnachtsmann und Christkind haben abgesagt und …
… wir haben diese Bescherung:
- Kopfnüsse für Kokosnüsse statt Pfeffernüssen: die Leitung stellt die wirtschaftlichen Rahmendaten 2014 vor und gibt einen Ausblick auf 2015.
- Freie Tage statt Feiertage: Hintergründe und Ergebnisse der Verhandlungen Sonderzahlung und Sonder-Urlaub.
- Fleißsternchen gegen Zimtsterne: Erstbegleitung für neue Assistent/innen.
- Viel Lametta um nichts? Personalpolitik unterm Weihnachtsbaum.
- Krankenschein für die Passionsgeschichte: Betriebsvereinbarung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Frohe Botschaften anderer Betriebsräte lösen endlich die drei Waisen aus dem Morgenland ab: Bericht von der UAPA – Tagung 2014.
- Party Groove tröstet für ausgefallenes Weihnachtssingen: Interaktive multimediale Supersoli-Aktionsparty zur Eröffnung eines Wilden Herbstes 2015.
Hatten wir schon erwähnt, dass auch alle anderen für Dezember annoncierten Geburtstage bis Januar 2016 verschoben worden sind — Beschwerden und Wunschzettel für 2015 an:
+++++++++ Betriebsrat c/o +++++++++
ambulante dienste e.V. Gneisenaustr.2a 10961 Berlin
<<< Tel. 030/69597518 <> Fax. 030/69597525 >>>
+++ E-Mail: betriebsrat.ambulante_dienste@web.de +++ Web: www.betriebsrat-ad.de +++
Aufgrund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse bei ambulante dienste e.V. laden wir gemäß § 42 (1) Betriebsverfassungsgesetz zu zwei Teilversammlungen ein. Damit sollte es jedem/r möglich sein, einen der beiden Termine wahrzunehmen.
Die Geschäftsführung, die generell zu laden ist, wird diesmal gemäß § 43 (2) BetrVG erscheinen, um über die wirtschaftliche Situation des Betriebs Auskunft zu geben.
Die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten gilt nach § 44 (1) Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitszeit.