Die Ordnung der Dinge

Blüten des Mitbestimmungsrechts – Betriebsrat bestimmt beim Blumengießen mit, bei der Mülltrennung hingegen nicht…

Ausgangspunkt eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Würzburg war ein Aushang des Arbeitgebers, mit dem er die Mitarbeiter*innen zu größerer Sauberkeit und Ordnung aufforderte.

Er wies darauf hin, dass

  • Persönliche Gegenstände nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürften.
  • Das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen verboten sei.
  • Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen dürften und Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind nicht als Ablagefläche missbraucht werden dürften.
  • Die Kommunikation in „Open Space“-Bereichen so zu führen sei, dass benachbarte Kollegen dadurch nicht gestört würden.
  • Die Arbeitsplätze bei Arbeitsende aufgeräumt verlassen werden müssten.
  • Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüft werden müssten und alles Unnötige zu entfernen sei.
  • Alte, defekte oder nicht mehr benutzte Bildschirme und anderes IT-Equipment abzugeben sei.
  • Der Müll getrennt werden müsse.

Gegen diese Anordnungen ist der Betriebsrat vorgegangen, indem er seine Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geltend machte und vom Arbeitgeber die Unterlassung der Anord-nungen gefordert hatte. Das Arbeitsgericht hat dem Betriebsrat zum Teil Recht gegeben und folgendermaßen differenziert:

Einen Anspruch auf Unterlassung hat der Betriebsrat dann, wenn der Arbeitgeber in Fragen der Ordnung des Betriebes im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG ohne die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats gehandelt hat.

Keine Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat hingegen, wenn die angeordnete Maßnahme des Arbeitgebers das Arbeitsverhalten betrifft und insofern Teil seines Direktionsrechts ist und die Arbeitspflicht konkretisiert.

Die Antwort auf die Frage, welche der Anordnungen des Arbeitgebers eher die Ordnung des Betriebs oder das Arbeitsverhalten/Direktionsrecht betrifft, wird es auf der nächsten Betriebsversammlung geben. Wer nicht so lange warten mag, dem/der empfehlen wir, einfach anhängende Links  zum Urteil und das únten dokumentierte Urteil im Wortlaut zu lesen.

Blumengiessen ist mitbestimmungspflichtig
Betriebsrat bestimmt beim Blumengießen mit
Ordnung im Betrieb

Arbeitsgericht Würzburg – Beschluss vom Mittwoch, 8. Juni 2016 – Von: 12 BV 25/15

(1.) Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung von Anordnungen verlangen, die ohne die Beachtung des zwingenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) getroffen werden.

(2.) Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich solcher Anordnungen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Abzugrenzen ist das Ordnungsverhalten vom Arbeitsverhalten. Letzteres wird nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasst. Soweit eine Anordnung des Arbeitgebers sowohl das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten berührt, bestimmt sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Bereich hierdurch schwerpunktmäßig betroffen ist.

(3.) Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nur auf Anordnungen mit verpflichtendem Charakter.

Nach diesen Grundsätzen hält das Arbeitsgericht Würzburg folgende Anordnungen für mitbestimmungspflichtig:
– Nicht mehr als 10 % der Arbeitsfläche für persönliche Gegenstände verwenden;
– unbenutzte Arbeitsflächen (anderer Kollegen) nicht als Ablagefläche missbrauchen;
– Schrankoberseiten regelmäßig überprüfen und freiräumen;
– persönlich mitgebrachte Pflanzen regelmäßig gießen und zurückschneiden.

Nicht mitbestimmungspflicht hält das Gericht hingegen folgende Anweisungen:
– Glasflächen und Möbel nicht bekleben;
– im „Open Space“- Bereich leise sprechen, sodass andere Mitarbeiter nicht gestört werden;
– Arbeitsflächen nach Arbeitsende aufgeräumt hinterlassen;
– defektes IT-Equipment abmelden und bei der IT-Abteilung abgeben;
– Müll trennen.

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass jeder Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen darf sowie Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind, weder als Ablageflächen missbraucht noch anderweitig eingenommen werden dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüft werden müssen und sodann alles Unnötige entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden muss, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese die persönlich mitgebrachten Pflanzen regelmäßig pflegen und gießen sowie zurückschneiden müssen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1 bis einschließlich 4 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EURO angedroht.

6. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bestimmte Anordnungen gegenüber den Arbeitnehmern zu unterlassen.

Der Antragssteller ist der bei der Antragsgegnerin an deren Standort in M gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Bei der Antragsgegnerin arbeiten ständig mehr als 400 Arbeitnehmer. Unter dem Datum 22.07.2015 wurde an alle S E Mitarbeiter am Standort M eine Mail mit dem Betreff „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“ und der Überschrift „Facility Management Rundschreiben/Newsletter“ versendet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsstellerseite vom 04.09.2015, Seite 32 ff d.A.). Das Rundschreiben wird mit dem Satz eingeleitet:

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über Regelungen bezüglich des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz insbesondere hinsichtlich Sauberkeit und Aufgeräumtheit informieren, welche ab sofort zu beachten sind.

Hinsichtlich weiterer Details wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das betreffende Rundschreiben Bezug genommen.

Der Antragssteller ist der Auffassung, es handele sich in dieser im Bezug genommenen Mail um einseitige verbindliche Anordnungen der Arbeitgeberseite gegenüber den Beschäftigten, welche hinsichtlich der einzelnen Punkte sämtlich einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfielen. Er habe deshalb in der Sitzung vom 04.08.2015 den ordnungsgemäßen Beschluss gefasst, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten, welches darauf gerichtet sei, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitsanweisung über „Sauberkeit und Ordnung“ zu unterlassen. Mit Einleitung und Durchführung dieses Beschlussverfahrens seien die Antragsstellervertreter beauftragt worden. Zu den Regelungen im Einzelnen steht er auf dem Standpunkt, die getroffenen Anordnungen beträfen sämtliche Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach ihrem objektiven Regelungsgehalt seien die angeordneten Verhaltensregeln nicht darauf gerichtet, das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu konkretisieren, sondern nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerseite vielmehr dafür gedacht, das einheitliche äußere Erscheinungsbild der Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten. Namentlich die arbeitgeberseitigen Vorgaben zum Umgang mit mitgebrachten Pflanzen, altem und defektem IT-Equipment sowie zur Müllentsorgung wiesen keinen unmittelbaren Bezug zur Leistungserbringung des jeweiligen Arbeitnehmers auf, sondern dienten ausschließlich dazu, das betriebliche Zusammenleben zwischen den Arbeitnehmern zu gestalten. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasse auch Regelungen über die Arbeitsmaterialien, insbesondere Werkzeug. Derselbe Grundsatz müsse auch für den Umgang mit Schreibtisch und Büroräumen gelten. Es handele sich auch seitens der Antragsgegnerseite nicht um einen einmaligen, sondern um einen wiederholten und hartnäckig durch die Beteiligte zu 2) aufrecht erhaltenen Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Der Anspruch der Antragstellerseite ergebe sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Außerdem stehe der Antragstellerseite nach der Rechtsprechung des BAG auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch in Analogie zu den §§ 823, 1004 BGB zu, denn es handele sich um einen Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung. Es drohe auch Wiederholungsgefahr. Für die Wiederholungsgefahr bestehe bereits eine tatsächliche Vermutung, wenn in der Vergangenheit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt worden seien. Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 hat der Antragssteller seine Anträge konkretisiert und weiterhin vorgetragen, die verschiedenen Punkte des Rundschreibens ließen sich nicht in „Anweisungen“ und „Empfehlungen“ aufteilen. Die Antragsgegnerseite habe sämtliche Regelungen als verbindlich angesehen. So sei z.B. Der Mitarbeiter Herr W F am 12.04.2016 unter Bezugnahme auf das genannte Rundschreiben aufgefordert worden, seinen Arbeitsplatz umgehend in einen akzeptablen Zustand zu versetzen (Mail vom 12.04.2016, Anlage 5 zum Antragstellerschriftsatz vom 27.04.2016).

Die Antragstellerseite beantragt zuletzt:

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diesen das Bekleben von Möbeln, Wänden, Glasflächen und dergleichen auch am persönlichen Arbeitsplatz nicht gestattet ist, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass jeder Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen darf sowie Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind, weder als Ablageflächen missbraucht noch anderweitig eingenommen werden dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Kommunikation (Gespräche, Telefonate, etc.) in „Open Space“-Bereichen so zu führen ist, dass benachbarte Kollegen dadurch nicht gestört werden sowie die vorhandenen „Think Tanks“ zu nutzen sind, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese bei Arbeitsende den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen haben, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüft werden müssen und sodann alles Unnötige entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden muss, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese alte, defekte oder nicht mehr genutzte Bildschirme oder weiteres IT-Equipment bei C im Büro BT B, EG, Raum 00 211, abzugeben haben und diese Geräte bei N L (…@s-e.com) schriftlich aus dem Bestand abzumelden haben, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

8. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese den Müll in Restmüll und Biomüll zu trennen und Obstschalen, Kaffeesatz usw. in den Biomüllbehälter zu geben haben, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

9. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese die persönlich mitgebrachten Pflanzen regelmäßig pflegen und gießen sowie zurückschneiden müssen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1 bis einschließlich 9 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

Die Antragsgegnerseite beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Anträge könnten bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil ein grober Verstoß nach § 23 BetrVG nicht vorliege, aber auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Mitbestimmungsrechte seien auch nach der Behauptung der Antragstellerseite nur in einem einzigen Fall verletzt worden. Die im Rundschreiben vom 22.07.2015 enthaltenen Anweisungen seien lediglich „minimal invasiv“ und bestünden überwiegend aus Selbstverständlichkeiten. Im Übrigen hätten die Punkte „Entfernung/Archivierung des nicht am Arbeitsplatz Benötigten“, „Mülltrennung“, „Behandlung mitgebrachter Pflanzen“ lediglich den Charakter einer Empfehlung und keinen Anweisungscharakter. Das Rundschreiben führe insoweit nicht aus, dass Dinge verboten seien, es heiße hier lediglich in direkter Ansprache an die Mitarbeiter, „sie sollten“, was eben gerade keine verbindliche Anordnung sei. Bei den übrigen Punkten handele sich zwar um Anweisungen, welche aber überwiegend das Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten beträfen. So sei die im Rundschreiben aufgestellte Faustregel, der zufolge persönliche Gegenstände nicht mehr als 10 % der zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen sollten, lediglich eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung. Ein Rechtsanspruch von Mitarbeitern, Möbel, Wände, Glaswände oder Ähnliches für Zwecke der persönlichen Gestaltung ihres Arbeitsplatzes zu bekleben, bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Im Übrigen könne das Bekleben je nach verwendetem Klebemittel eine strafrechtliche sanktionierte Sachbeschädigung darstellen. Diese Untersagung einer zweckentfremdenden Nutzung von Betriebsmitteln sei generell mitbestimmungsfrei. Auch das Verbot der Belegung fremder Arbeitsplätze als Ablagefläche oder Ähnliches stelle eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung dar. Der Arbeitgeber könne dem Mitarbeiter einen bestimmten örtlichen Arbeitsplatz zuweisen und ebenso dem Mitarbeiter untersagen, einen Arbeitsplatz in Beschlag zu nehmen, der ihn gar nicht zugewiesen sei. Auch die Anweisung bezüglich der Lautstärke der Kommunikation, sowie der Nutzung der vorhandenen „Think Tanks“ im Großraumbürobereich sei eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung. Es gehe hier darum, welcher räumliche Arbeitsbereich für die Kommunikation zu nutzen sei. Die Anweisung bezüglich des Aufräumens des Arbeitsplatzes vor Arbeitsende habe seinen Grund darin, dass der Reinigungsdienst den unaufgeräumten Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß säubern könne, zum anderen gehe es auch um die Vertraulichkeit unternehmensinterner Dokumente, welche vor Arbeitsende unter Verschluss zu nehmen seien. Die Reinigung der Arbeitsplätze erfolge nicht durch eigene Mitarbeiter der Antragsgegnerin, sondern durch einen beauftragten externen Dienstleister. Diesem sei die ordnungsgemäße Erbringung der gegenüber der Antragsgegnerin geschuldeten Vertragsleistungen bei unaufgeräumten Arbeitsplätzen nicht möglich. Hinsichtlich der Abgabe von defekten oder nicht mehr genutzten IT-Equipments gehe es darum, wie ein Mitarbeiter mit dienstlich überlassenem IT-Equipment zu verfahren habe, welches defekt sei oder nicht mehr genutzt werde. Dies konkretisiere ebenfalls die arbeitsvertragliche Leistungsverpflichtung.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle wird ergänzend Bezug genommen.

II.

1. Das Arbeitsgericht Würzburg ist zur Entscheidung sachlich gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und örtlich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zuständig. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 84 ArbGG. Richtige Verfahrensart ist das Beschlussverfahren, § 2 a ArbGG. Die Anträge sind in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Die Antragstellerseite hat insoweit das Ziel ihrer Unterlassungsanträge hinreichend konkretisiert.

2. Die Anträge sind teilweise begründet.

a) Soweit der Arbeitgeber durch seine Handlungen oder Maßnahmen Rechte des Betriebsrates aus § 87 BetrVG verletzt, steht dem Betriebsrat neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG ein eigenständiger Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu (ständige Rechtsprechung seit BAG vom 03.05.1994, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23). Der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch den Betriebsrat entgegensteht. Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, wobei zu Lasten des Arbeitgebers eine dahingehende Anscheinsvermutung besteht, wenn bestimmte Mitbestimmungsrechte bereits verletzt wurden. An einer tatsächlichen Vermutung einer Wiederholungsgefahr fehlt es, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine erneute Beeinträchtigung unwahrscheinlich ist (vgl. Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Besgen, Stand: 15.03.2016, BetrVG § 23 Rn. 42). Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch wird in Anlehnung an §§ 823 BGB, 1004 BGB gewährt.

b) Das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es erfasst die allgemeine betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer, soweit deren Zusammenleben und Zusammenwirken berührt wird und damit ein Bezug zur betrieblichen Ordnung besteht. Zu unterscheiden ist dieses sog. Ordnungsverhalten vom nicht mitbestimmten Arbeitsverhalten. Bei Letzterem geht es um Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar konkretisiert wird (vgl. Erfurter Kommentar – Kania, 16. Auflage 2016, § 87 BetrVG Rn. 18 mit weiteren Hinweisen auf BAG-Rechtsprechung). Ob eine Maßnahme das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, bestimmt sich nach deren objektiven Regelungsgehalt und nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens, nicht nach den subjektiven Regelungsvorstellungen des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 11.06.2002 in AP Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Soweit eine Anordnung des Arbeitgebers sowohl das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten berührt, bestimmt sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Bereich hierdurch schwerpunktmäßig betroffen ist (BAG vom 11.06.2002, a. a. O.). Mitbestimmungspflichtig sind darüber hinaus stets nur Maßnahmen der Arbeitgeberseite mit kollektivem Bezug; Maßnahmen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitnehmer Rechnung tragen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers beschränken, sind mitbestimmungsfrei (BAG GS vom 09.12.1991 in AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, 52). Weiterhin sind grundsätzlich alle gestaltenden Maßnahmen mitbestimmungspflichtig, eine förmliche Anordnung ist nicht erforderlich (vgl. Fitting, BetrVG, 26. Auflage 2012, § 87 Rn. 68). Jedoch müssen solche Maßnahmen nach der Rechtsprechung des BAG verpflichtenden Charakter haben (vgl. BAG 1 ABR 1/78 Rn. 35 in: DB 81, 973).

c) Nach den eben dargestellten Grundsätzen gilt für den Inhalt des Rundschreibens vom 22.07.2015 sowie die hierauf bezogenen Anträge der Antragstellerseite im Einzelnen Folgendes:

aa) Zunächst handelt es sich bei sämtlichen getroffenen Anweisungen/Empfehlungen, welche in dem Rundschreiben vom 22.07.2015 enthalten sind, nach Auffassung des Gerichts um verbindliche Anordnungen. Dies ergibt sich bereits aus der Eingangsformulierung, mit welcher die Arbeitgeberseite „über Regelungen des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz“ informieren möchte, „welche ab sofort zu beachten sind“. Weiter heißt es: „Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für…“. Auch wenn im Weiteren einzelne Verhaltensanweisungen, z.B. diejenige bezüglich Mülltrennung und Pflanzen gießen, als höfliche Bitte formuliert sind („Bitte helfen Sie beim Mülltrennen und entsorgen Sie …“, „Denken Sie bitte an die regelmäßige Pflege und das Gießen“), so wird doch aus dem genannten Kontext für die Arbeitnehmer diese höfliche Bitte zu einer verbindlichen Anweisung, welche sie zu beachten haben.

bb) Hinsichtlich aller Anweisungen ist nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr indiziert. Nach dem oben Gesagten besteht dieses Indiz der Wiederholungsgefahr bereits nach der einmaligen Missachtung eines Mitbestimmungsrechts. Dafür, dass die Antragsgegnerseite derartige Anweisungen nicht wiederholen wolle, oder an ihnen nicht festhalte, ergeben sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr spricht z.B. bereits die von der Antragstellerseite vorgelegte Mail vom 12.04.2016 an den Mitarbeiter F dagegen.

cc) Auch haben alle Maßnahmen kollektiven Bezug, denn sie richten sich an die Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.

dd) Die Anordnung, persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) dürften nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen, ist nach Auffassung des Gerichts mitbestimmungspflichtig. Sie betrifft das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und die Frage des Zusammenlebens im Betrieb. Zwar mag das Arbeitsverhalten insofern mitbetroffen sein, als an einem aufgeräumten Arbeitsplatz ein konzentrierteres Arbeiten möglich ist, jedoch überwiegt der Ordnungszweck. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BAG (BAG vom 11.06.2002, a. a. O) der überwiegende Zweck entscheidend.

ee) Kein Mitbestimmungsrecht besteht nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich des Verbotes des Beklebens von Möbeln und Glaswänden. Diese Gegenstände sind zunächst Eigentum des Arbeitgebers und können durch das Bekleben beschädigt werden, was von den Arbeitnehmern selbstverständlich zu unterlassen ist. Die Frage des Beklebens von Glaswänden, Möbeln und Wandflächen kann auch nicht mit der Frage der Nutzung von Sozialeinrichtungen verglichen werden. Hinsichtlich dieser ist anerkannt, dass das „Ob“ des zur Verfügungsteilens mitbestimmungsfrei, das „Wie“ der Nutzung aber mitbestimmungspflichtig ist; in diesen Fällen geht es um Fragen der innerbetrieblichen Verteilungsgerechtigkeit. Diese Frage ist mit der Nutzung von Büroeinrichtung (Möbel, umgebende Wände) überhaupt nicht vergleichbar. Arbeitsmittel sind als Solche zu nutzen. Allenfalls könnte man an die Frage denken, ob hinsichtlich der persönlichen Gestaltung von Wänden und Glasflächen etc. eine „Privatnutzung“ erlaubt sei und wenn ja, wie diese auszugestalten sei. Die Antragsgegnerseite hat jedoch durch die Anordnung, das Bekleben von Möbeln, Wänden, Glasflächen und dergleichen auch am persönlichen Arbeitsplatz völlig zu unterlassen, die Privatnutzung insoweit eindeutig und für alle einheitlich untersagt. Ein Mitbestimmungsrecht kann auch insoweit nicht bestehen.

ff) Bei der Anordnung, dass ein Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen und Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt seien, weder als Ablageflächen missbrauchen noch anderweitig einnehmen dürfe, handelt es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Hier ist in erster Linie das Ordnungsverhalten und eine Frage des Zusammenlebens im Betrieb betroffen. Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber einseitig das Recht hat, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, und dass darin im Umkehrschluss auch die Anordnung liegt, dass alle anderen Arbeitsplätze dem Arbeitnehmer derzeit nicht zugewiesen sind. Soweit jedoch ein Arbeitnehmer auf einem ihm nicht zugewiesenen Bereich, welcher in diesem Zeitpunkt auch von keinem Kollegen genutzt wird, Gegenstände vorübergehend ablegt, so handelt er hierdurch nach Auffassung des Gerichts noch nicht der Anordnung bezüglich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes zuwider, sondern legt lediglich ein bestimmtes (Un)Ordnungsverhalten an den Tag, welches insgesamt dem mitbestimmungspflichtigen Bereich zuzuordnen ist.

gg) Dagegen wird durch die Anordnung, die Kommunikation „Open Space“ Bereichen so zu führen, dass benachbarte Kollegen dadurch nicht gestört werden, sowie dass die vorhandenen „Think Tanks“ zu nutzen seien, in nicht mitbestimmungspflichtiger Weise das Arbeitsverhalten konkretisiert. Gespräche und Telefonate am Arbeitsplatz sind Teil der Arbeitsleistung. Die Anordnung, wie und auch wo diese Arbeitsleistung zu erbringen ist, ist eine Frage der Konkretisierung der Arbeitsleistung sowie des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Eine zu laute Kommunikation im Open Space – Bereich beeinträchtigt im Übrigen die anderen Mitarbeiter nicht nur persönlich, sondern betrifft auch die von den Mitarbeitern zu erbringende Arbeitsleistung, so dass auch insoweit überwiegend der Bereich der Arbeitserbringung betroffen ist.

hh) Die Anordnung, bei Arbeitsende den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, betrifft zwar auf dem ersten Blick überwiegend das Ordnungsverhalten. Jedoch kann es hier nach Auffassung des Gerichts nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Arbeitgeberseite für die Reinigung der Arbeitsplätze einen externen Dienstleister beauftragt hat, dieser kann die geschuldete Dienstleistung nicht so wie geschuldet erbringen, wenn die Arbeitsplätze unaufgeräumt und damit nicht zu reinigen sind.

ii) Die Anordnung der Antragsgegnerseite, die Mitarbeiter sollen Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüfen und so dann alles Unnötige entfernen oder an geeigneter Stelle archivieren, betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb. Die Arbeitsverpflichtung ist durch diese Anordnung nicht berührt. Es besteht deshalb ein Mitbestimmungsrecht.

jj) Soweit den Mitarbeitern angeordnet wird, wie sie mit alten, defekten oder nicht mehr genutzten Bildschirmen oder IT-Equipment umzugehen haben, so betrifft diese Frage nicht in erster Linie Ordnung und Zusammenleben im Betrieb, sondern sie betrifft den Umgang der Mitarbeitern mit den Arbeitsmitteln und den damit mit dem Eigentum des Arbeitgebers. Die Rückgabe von dienstlich genutzten Arbeitsmitteln und auch die Frage, wie, und wo dies zu geschehen hat, bezieht sich unmittelbar auf den dienstlichen Umgang mit diesen Arbeitsmitteln und damit auf das Arbeitsverhalten. Ein Mitbestimmungsrecht besteht deshalb nicht.

kk) Soweit den Mitarbeitern eine Trennung des Mülls und Restmülls und Biomüll angeordnet wird, so ist diese Maßnahme nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig. Die Verpflichtung, Müll getrennt zu entsorgen, ist ist eine gesetzliche Vorgabe (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Soweit der Arbeitgeber hier also zu einem bestimmten Verhalten wegen gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher Vorschriften verpflichtet ist, so kann in diesem Bereich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht in Frage kommen.

ll) Mitbestimmungspflichtig ist allerdings die Frage, wie persönlich mitgebrachte Pflanzen zu behandeln, zu pflegen und zurückzuschneiden sind. Durch diese Frage ist das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter nicht berührt, und es handelt sich auch nicht um Eigentum des Arbeitgebers, sondern um persönliches Eigentum der Mitarbeiter. Geregelt werden soll hier ein Verhalten, welches ausschließlich dem Ordnungsverhalten zuzuordnen ist.

d) Soweit es sich nach dem oben unter c) Dargestellten überwiegend um Regelungen handelt, welche das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, so war der entsprechende Unterlassungsbeschluss durch das Gericht zu erlassen. Die Vollstreckung dieser Unterlassungsanordnung erfolgt nach den §§ 888 ff ZPO, hier insbesondere § 890 ZPO. Die entsprechende Androhung von Ordnungsmitteln ist bei entsprechendem Antrag bereits in den Vollstreckungstitel aufzunehmen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO – Gruber, 4. Auflage 2012, § 890 ZPO Rn. 25). Der Rahmen von bis zu 10.000 EURO stellt lediglich eine Begrenzung dar und ist als solche nicht unangemessen.

Soweit nach Auffassung des Gerichts ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, sind die Anträge und das darauf gestützte Ordnungsgeld zurückzuweisen.

 

 

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