…in Teilversammlungen
Mittwoch, 25.03. 14:00 – 17:00 Uhr / Donnerstag, 26.03. 11:00 – 14:00 Uhr
Jeweils im Versammlungsraum im Mehringhof, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hiermit laden wir euch herzlich zur ersten Betriebsversammlung im Jahr 2015 ein. Unsere Themen diesmal:
1. Betriebsvereinbarung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Aktuell verhandeln wir noch Kriterien und Tatbestände, die transparent machen sollen, wann die Leitung schon beim ersten Tag Krankheit die Vorlage einer AU verlangen kann. Bis zur BV sollten wir Ergebnisse vorlegen können.
2. Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung
Die Betriebsvereinbarung Qualifizierung ist verhandelt. Geschäftsführung und Betriebsrat haben Kompromissformeln für die strittigsten Punkte gefunden. Und jetzt hängt alles an einem Satz, der da lautet: Leitlinie der Bemühungen der Arbeitsgruppe Qualifizierung „ist die Installation eines Berufsbildes Assistent/ Assistentin.“ Der Vorstand will diesen Satz nicht, der Vorstand will nichts unterschreiben, was ein Berufsbild der AssistentInnen, und damit formale Anerkennung, schafft oder beschreibt.
3. Widerspruch zu Neueinstellungen 2015
Die ersten Schritte des langen Marsches zur Erzwingung alternativer Arbeitsverträge sind getan. Bericht – erste Schritte – Folgen – Anwälte – zweite Schritte – Schriftsätze – Arbeitsgericht – Strategien – Nachrichtenticker.
4. Wilder Herbst
Es handelt sich hierbei nicht um einen überbewerteten österreichischen Rosé-Wein, sondern um die lustigen Aktionen diverser verhaltensauffälliger und alterswirrer Betriebsräte, die sich absolut nicht mit ihrem Status als unterbezahlte Hilfslaien für Geringtätigkeiten abfinden wollen. Daher suchen wir gleichgesinnte alte und junge MitarbeiterInnen – frisch und erfahren, unverbraucht und kreativ für verschiedene, noch zu entwickelnde, Aktionen im Frühling zu erwartender Lohnsteigerungen.
Aufgrund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse bei ambulante dienste e.V. laden wir gemäß § 42 (1) Betriebsverfassungsgesetz zu zwei Teilversammlungen ein. Damit sollte es jedem/r möglich sein, einen der beiden Termine wahrzunehmen.
Die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten gilt nach § 44 (1) Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitszeit.