Gratifikation für pandemiebedingte Mehrbelastungen

Protokollnotiz Sonderurlaub für Pflegefachkräfte

Diese Vereinbarung verfolgt das Ziel, die pandemiebedingten zusätzlichen Belastungen und Beanspruchungen der Pflegefachkräfte in den Kalenderjahren 2020 und 2021 rückwirkend zu gratifizieren. Dies soll in Form von zusätzlichen Sonderurlaub geschehen: für das Kalenderjahr 2020 wird ein einmaliger Sonderurlaub in Höhe von zwei Urlaubstagen, für das Kalenderjahr 2021 wird ein einmaliger Sonderurlaub in Höhe von drei Urlaubstagen gewährt. Untenstehend die Protokollnotiz im Wortlaut:

Protokollnotiz
Sonderurlaub Pflegefachkräfte für die Jahre 20/21

§ 1 Vertragsparteien

Diese Vereinbarung wird zwischen ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den*die Betriebsratsvorsitzende*n, geschlossen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Pflegefachkräfte bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis.

§ 3 Regelungsinhalt

Diese Vereinbarung verfolgt das Ziel, die pandemiebedingten zusätzlichen Belastungen und Beanspruchungen der Pflegefachkräfte in den Kalenderjahren 2020 und 2021 rückwirkend zu gratifizieren. Dies soll in Form von zusätzlichen Sonderurlaub geschehen.

§ 4 Anspruch auf Sonderurlaub

(1) Sonderurlaub für das Kalenderjahr 2020

Für das Kalenderjahr 2020 wird ein einmaliger Sonderurlaub in Höhe von zwei Urlaubstagen gewährt.

(2) Sonderurlaub für das Kalenderjahr 2021

Für das Kalenderjahr 2021 wird ein einmaliger Sonderurlaub in Höhe von drei Urlaubstagen gewährt.

Sonstige Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Übertragungszeitraum

Für diesen Sonderurlaub gilt ein von den gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) und tariflichen (§ 23 HTV) Regelungen abweichender verlängerter Übertragungszeitraum. Der Sonderurlaub für die Kalenderjahre 2020 und 2021 muss bis zum 31.12.2025 genommen und gewährt werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Protokollnotiz tritt mit Wirkung vom 01.09.2022 in Kraft.

Widerspricht eine Regelung dieser Protokollnotiz höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechend wirksame Vorschrift zu ersetzen.

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