Update: Ausnahmeregelung Arbeitszeitgesetz

Wir schrieben Ende Juli, dass die betrieblichen Arbeitszeitregelungen für Assistent*innen einer befristeten Ausnahmegenehmigung unterliegen. Diese muss seitens des Arbeitgebers alle drei Jahre neu beantragt und eine entsprechende Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Diese Bewilligung liegt nun vor. Zusammenfassend in Auszügen:

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) bewilligt den Antrag von ambulante dienste e.V. vom 02.07.2021 inklusive der nachgereichten Unterlagen vom 16.07.2021.

vom 01.09.2021 bis zum 30.08.2023

werktags bis zu 12 Stunden mit der pflegerischen Versorgung von Assistenznehmer*innen beschäftigt werden. Die Schichtzeit setzt sich zusammen aus einer maximalen Arbeitszeit von 12 Stunden zuzüglich einer Stunde Ruhepause.

Die Bewilligung wird mit folgenden Nebenbestimmungen, die dem Gesund-heitsschutz der Arbeitnehmer*innen dienen, erteilt:

1. Die maximale Beschäftigungszeit innerhalb eines 7-Tage-Zeitraums ist auf bis zu 60 Stunden begrenzt.
2. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalender-monaten oder 24 Wochen nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 ArbZG).
3. Bei Nachtarbeitnehmer*innen (§ 2 Abs. 5 ArbZG) darf innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen die werktägliche Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden (48 Stunden in der Woche) nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
4. Den betroffenen Arbeitnehmer*innen ist innerhalb der verlängerten Schicht eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten zu gewähren. Spätestens nach 6 Stunden ist eine Ruhepause zu gewähren. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindes-tens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG). Für die Gewährung der Ruhepausen sind entsprechende organisatorische Regelungen zu treffen (Siehe hierzu auch: Betriebs-vereinbarung Ruhepausen im Tätigkeitsfeld der persönlichen Assistenz).
5. Es muss gewährleistet werden, dass jede*r Arbeitnehmer*in nach Beendigung der täg-lichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden hat (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
6. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die längere zeitliche Belastung zu erstellen.
7. Infektionsschutz: Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG ist insbesondere hinsichtlich des Infektionsschutzes der Arbeitnehmer*innen (COVID-19, Coronavirus SARS-CoV-2) zu aktualisieren. Betriebsanweisungen sind aktuell zu halten und Unter-weisungen regelmäßig durchzuführen.
8. Diese Bewilligung ist in Ur- oder Abschrift am Betriebsort auszuhängen bzw. den Arbeitnehmer*innen und dem Betriebsrat zur Einsichtnahme auszulegen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz).


Sonstige Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Bestimmungen des Betriebsverfassungs-gesetzes, insbesondere das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Regelung der Arbeitszeit und tarifvertraglich vereinbarte Regelungen werden durch diese Bewilligung nicht berührt.


Diese Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn aufgrund neuer Tatsachen eine Neubewertung erforderlich wird und sich dabei herausstellt, dass dies zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter geboten erscheint oder gegen Nebenbestimmungen dieser Bewilligung verst0ßen wird





Stellungnahme des Betriebsrates


Alles eine Frage der Abwägung

Eine Arbeitsgruppe Arbeitszeit unter Beteiligung von Geschäftsführung, Büroleitungen, ASN-VT und AS-VT (Vorläufer des kurz darauf installierten Betriebsrats) hatte 2004/2005 einen Antrag zu Arbeitszeitregelungen erarbeitet. Unser Anliegen war, den spezifischen Wünschen und Interessen der Assistent*innen in Sachen Arbeitszeit, Schichtlängen und – gestaltung Rechnung zu tragen unter Wahrung der sich u.a. aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Schutzbestimmungen. Dazu gehört das Recht des*der einzelnen Beschäftigten, von der Ausnahmeregelung abweichende Schutzbestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne dadurch Benach-teiligungen in Kauf nehmen zu müssen.


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