Auf der schwarzen Piste ins blanke Nichts…

2. Betriebsversammlung 2021
in 2 Teilversammlungen

Endlich sind scheinbar ein paar Lichtstrahlen am Ende des Pandemietunnels zu sehen. Wir nutzen die Gunst des Augenblicks, um mal wieder an der Sonne zu sein – beieinander, ganz in echt (und natürlich mit Hygienekonzept):

+ Montag, 12. Juli von 11:00-14:00 Uhr
+ Mittwoch, 14. Juli von 14:00-17:00 Uhr

://about blank – Markgrafendamm 24c – 10245 Berlin
(S-Ostkreuz)

Die Clubtüren werden extra für uns geöffnet, und sofern ihr euch rechtzeitig bis zum 5. Juli über betriebsrat.ambulante_dienste@web.de auf der Gästeliste anmeldet, werden euch die sonst so berüchtigten Türsteher*innen keine Probleme bereiten. Im Gartenzelt werden wir dann zwar nicht ganz ausgelassen feiern können, aber immerhin bekommen alle Gäste Partyutensilien in Form einer (kulinarischen) Wundertüte und eines Freigetränks spendiert. Bis die technoiden Bässe dann hoffentlich demnächst wieder erklingen, steht folgendes auf dem Timetable:

1. Live back-2-back-mix von BR_ad

Mit aktuellen Hits und neu aufgelegten Klassikern – u.a. Unfallanzeige – was tun? – Neuigkeiten zum Dienstplanausschuss – BV Sonderzuschlag bei kurzfristiger Vermittlung – und weiteren Neuerscheinungen.

2. ver.di-TVL-Interlude (feat. Beschäftigte von ambulante dienste e.V.)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder wird remixed, und auch im Betrieb könnten gewisse Remasterings anstehen. Unser zuständiger Gewerkschaftssekretär und die ver.di-Tarifkommission werden programmatisch einleiten, und die Crowd (also z.B. du!) sollte überlegen, was aufs Tablett kommt und wie du dich einbringen wirst.

3. Ambient Chillout

In kleinen Gruppen wird es die Möglichkeit geben, sich locker auszutauschen und abzusprechen und bereits voller Vorfreude die nächsten Pläne zu schmieden.

Wir freuen uns auf euch – euer Betriebsrat


Aufgrund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse bei ambulante dienste e.V. laden wir gemäß § 42 (1) Betriebsverfassungsgesetz zu zwei Teilversammlungen ein. Damit sollte es jede*r möglich sein, einen der beiden Termine wahrzunehmen. Die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten gilt nach § 44 (1) Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitszeit.

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