Newsletter 128: Verordnungen und Arbeitsrecht

Covid19

Hinweise und Informationen

++ Schnelltests ++  Schutzimpfung ++ Kinderkrankengeld ++ Berufskrankheit ++ Einbestellungen Ausfallgeld ++ Neue Assis-tent*innen & Basisqualifizierung ++ Resturlaube ++


Schnelltests – wir testen uns selbst


Eigentlich war das alles anders geplant. Der Betrieb hatte am 17.11.20 ein Testkonzept bei der zuständigen Behörde eingereicht, das u.a. auf Grundlage der nationalen Teststrategie als Angebot an Beschäftigte und Assistenznehmer*innen konzipiert war. Wir wurden durch die Leitung am 27.11.20 entsprechend darüber unterrichtet und es wurden Stellen für ein Testteam ausgeschrieben. Die Fortsetzung ist hinlänglich bekannt: vor dem Hintergrund der Verordnung des Landes Berlin, dass Pflegekräfte, die zur Arbeit eingeteilt sind, regelmäßig alle zwei Tage zu testen sind, wurde aus dem Angebot eine Pflicht. Mit zahlreichen Schreiben in der zweiten Dezemberhälfte konkretisierte die Leitung die Anforderungen an die Beschäftigten: Selbsttests seien vor jeder Schicht vor Ort im Einsatz durchzuführen.

Im BR-Newsletter 127 kommentierten wir den Sachverhalt und nahmen kritisch zu einigen Aspekten der Umsetzung Stellung. Die Leitung reagierte und teilte den Assistent*innen mit Schreiben vom 11.01.21 u.a. mit, dass Selbsttests bei Schichten an aufeinander folgenden Tagen nur noch alle zwei Tage durchgeführt werden müssten und dass die Möglichkeit gegeben wäre, den Selbsttest auch vor der Schicht zu Hause durchzuführen.

Aus Anfragen von Kolleg*innen wissen wir aber, dass in der betrieblichen Praxis immer noch große Unklarheiten in diesen Fragen herrschen. Vor dem Hintergrund, dass diese Verordnung unverändert bereits bis Mitte Februar verlängert wurde und von einer abermaligen Verlängerung auszugehen ist, sehen wir hier weiterhin Klärungsbedarf. Bei eventuellen Problemen in der Durchführung der Selbsttestung kann eine zweite Einweisung mit angeleiteter Durchführung bei der Pflege in der Urbanstraße beantragt werden. Wenn ihr Fragen dazu habt, dann meldet euch bei uns.


Angebot einer Schutzimpfung gegen Covid19


Mit Schreiben vom 18.01.21 teilte die Leitung mit, dass sie von der zuständigen Senatsverwaltung in Vorbereitung auf Impfangebote für Beschäftigte angeschrieben worden sei. Inzwischen müssten alle Arbeitnehmer*innen entsprechende individuelle Einladungsschreiben der Senatsverwaltung mit einem Termincode erhalten haben. Hintergrund ist, dass Impfstoffe zuerst u.a. den Personen angeboten werden müssen, die im Rahmen von Pflegediensten in der Behandlung, Pflege und Betreuung von vulnerablen Personengruppen tätig sind.

Genauere Informationen zur Schutzimpfung findet ihr sowohl im Aufklärungsmerkblatt des Robert-Koch-Instituts (rki), das ihr von der Leitung mit Schreiben vom 22.01.21 erhalten haben solltet, als auch in den FAQ der zuständigen Senatsverwaltung. Die Entscheidung, ob ihr euch jetzt, später erst, überhaupt und mit welchem Impfstoff impfen lassen wollt, müsst ihr selbst treffen. Übrigens gibt es bisher zu keinem dieser Punkte eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Wir stehen euch gerne zur Beratung zur Verfügung.


Verlängerung des erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld


Gemäß § 45 SGB V besteht für versicherte Eltern grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld (siehe auch: hier).

Am 29.10.20 trat das Krankenhauszukunftsgesetz  in Kraft und der § 45 SGB V wurde in der Folge um einen neuen Abs. 2a erweitert, der u.a. eine befristete Erhöhung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld festlegte.

Mit Beschluss des Bundestags vom 14.01.21 und des Bundesrats vom 18.01.21 wurde nun eine Ausweitung und Erhöhung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Abs. 2a SGB V verabschiedet:

Das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 beträgt nun pro Elternteil 20 Tage, für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Der Anspruch besteht auch in Fällen, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Eltern benötigen in diesem Fall keine ärztliche Bescheinigung, sondern eine Bestätigung der Einrichtung, wenn die Krankenkasse dies verlangt.

Zu beachten ist, dass gemäß § 45 Abs. 2b SGB V für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ruht.


Covid19 als Berufskrankheit


Zu den beruflichen Risiken in der Assistenz und Pflege gehört die Infektion mit Krankheitserregern. Eine Erkrankung an Covid19 kann deshalb auch als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Kontakt mit SARS-CoV-2 infizierten Personen im Rahmen der Tätigkeit, relevante Krankheitserscheinungen wie Husten oder Fieber und ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test. Genauere Informationen dazu findet ihr z.B. in einem Schreiben der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)  oder einer Veröffentlichung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).


Einbestellungen Ausfallgeld


In der Betriebsvereinbarung Assistent*innen in Pflegeausfallzeiten ist vereinbart, dass ausfallgeldberechtigte Assistent*innen entweder für Bürotätigkeiten oder zur Sicher-stellung in die Büros einbestellt werden können. Diese Maßnahmen bleiben vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie weiterhin ausgesetzt, um die Anzahl der in den Büros anwesenden Personen zu reduzieren. Zu den Regelungen in der Betriebsvereinbarung siehe hier: Leben in sog. Pflegeausfallzeiten!


Personalpolitik: Neue Assistent*innen und Basisqualifizierung


Unter den Bedingungen der Pandemie werden Basisqualifikationskurse in modifizierter Form durchgeführt und neue Assistent*innen eingestellt. Wie schon im Frühjahr zeichnet sich im Moment ab, dass neu eingestellte Assistent*innen nicht auf ausreichend Stunden kommen, da Angebot und Nachfrage in einem deutlichen Missverhältnis stehen. Vor diesem Hintergrund ist nach Aufforderung des Betriebsrates der BQ-Kurs im Februar bereits ausgesetzt worden. Wir haben von der Leitung des weiteren gefordert, dass alle seit Oktober 2020 neu eingestellten Assistent*innen für den Januar 2021 und gegebenenfalls darüber hinaus eine Absicherung (Ausfallgeld) auf Grundlage von 90 Std./Monat erhalten. Weitere Infos zur Problematik findet ihr hier: Schonzeit – Neubeschäftigte auf der Suche nach Arbeit!


Resturlaube


Die Verwaltungsleitung hat uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass Stand 31.12.2020, sage und schreibe, 9571 Urlaubstage aus 2020 von Assistent*innen noch nicht genommen wurden. Ihr könnt diese Urlaubstage noch bis zum 31.05.2021 nehmen. Allgemein zur Übertragung von Resturlaub siehe auch: Urlaubsansprüche – Belehrung über Verfallsfristen.


Epilog


Bald ist der 14.02. – Valentinstag. Mezzacorona ist eine 1904 gegründete Kelterei aus dem Trentino. Mezza ist im Italienischen die weibliche Version für „Halb“. Vor einem Jahr Skiferien in Südtirol. Der Rest ist bekannt. Siamo a mezza strada. Wir sind irgendwo dazwischen. Oder auf halber Wegstrecke. Mezzacorona. Der nächste Newsletter kommt bestimmt.

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