BV Auswahlkriterien Innerbetriebliches Fortbildungsprogramm

Liebe Kolleg*innen, wir haben letzte Woche folgende Betriebsvereinbarung als weitere Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011 abgeschlossen. Im Kern geht es um die Auswahlkriterien zur Teilnahme am Innerbetrieblichen Fortbildungsprogramm (IBF) für Assistent*innen.

Auswahlkriterien Innerbetriebliches Fortbildungsprogramm (IBF) Assistent*innen

Die Betriebsparteien vereinbaren die nachfolgenden Ausführungsrichtlinien zu § 3 Abs. 4 der ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen vom November 2015.

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§ 3 Abs. 4 Innerbetriebliche Fortbildung

Die Teilnehmer*innen an innerbetrieblichen Fortbildungen werden in der Regel von beiden Parteien rechtzeitig vor Umsetzung, spätestens aber vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, vorgeschlagen und gemäß § 98 Abs. 3 BetrVG beschlossen. Kriterien eines Rankings bei der Vergabe von Fortbildungsplätzen sowie eventuelle Ausnahmen und Sonderregelungen werden von den Parteien in Ausführungsrichtlinien niedergelegt. Kurzfristige Termine und Belegungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

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§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Die Ausführungsrichtlinien zu § 3 Abs. 4 der Ergänzungsvereinbarung vom November 2015 werden zwischen

· ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand
· und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzende/n, geschlossen.

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Assistent*innen bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis.

§ 2 Planung des Innerbetrieblichen Fortbildungsprogramms

(1) In der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres besprechen Geschäftsführung, Pflege-dienstleitung und Betriebsrat die Planungen für das Innerbetriebliche Fortbildungsprogramm (IBF) des Folgejahres.

(2) Finanzieller Rahmen dieser Planung ist dabei das Budget für die innerbetriebliche Fortbildung des Vorjahres. Darüber hinausgehende finanzielle Mittel für Fortbildungen stehen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Haushalts durch die Mitglieder-versammlung des ambulante dienste e.V. D.h. Fortbildungen über den finanziellen Rahmen des Vorjahres hinaus können erst im laufenden Jahr geplant und realisiert werden. Sie unterliegen demzufolge nicht den in dieser Vereinbarung gesetzten Fristen.

(3) Teil der Planungen und Absprachen sind die Themen und Inhalte des Fortbildungs-programms, die durchführenden Dozent*innen, die Anzahl der Kurse, der jeweilige Stundenumfang und die maximale Teilnehmer*innenzahl.

(4) Nach § 98 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, der Bestellung einer mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Personen aus persönlichen und/oder fachlichen Gründen zu widersprechen.

(5) Zu Beginn des Jahres wird durch den Betrieb ein Innerbetriebliches Fortbildungs-programm (IBF) erstellt, welches bis spätestens zum 28.02. den Assistent*innen zur Kenntnis gegeben wird. Diese Unterrichtung schließt die Bekanntgabe der Anmeldeformalitäten und -fristen ein.

(6) Ebenfalls Teil der Planung sind die Festlegung von Themenbereichen und Sach-gebieten und die jeweiligen Zugangskriterien. Dazu gehört die Festlegung von Kursen und/oder Themenbereichen, bei denen die Teilnahme von Mitarbeiter*innen der Organisation möglich ist. Zu vereinbaren sind entsprechend Anmeldefristen für Assistent-*innen und deren Ablauf bzw. Freigabe der Fortbildungen für andere Beschäftigten-gruppen, wenn diese Zugangsmöglichkeit grundsätzlich erlaubt ist.

(7) Die Mindestfrist zwischen Anmeldeschluss für eine Fortbildung und Beginn der Fortbildung beträgt 8 Wochen.

(8) Der/die Fortzubildende erhält seitens der Ausbildungsbeauftragten eine Anmelde-bestätigung spätestens drei Werktage nach Anmeldeschluss.

§ 3 Auswahlkriterien – Zugangsberechtigung zu Innerbetriebliche Fortbildung

(1) Grundsätzlich haben alle Assistent*innen Anspruch auf Teilnahme am Innerbetrieblichen Fortbildungsprogramm (IBF).

(2) Die Fortbildungen und Kurse des Innerbetrieblichen Fortbildungsprogramms (IBF) werden zugänglich für alle Assistent*innen ausgeschrieben. Die Konkretisierung erfolgt in Absprache der beiden Parteien.

(3) Der zeitliche Eingang der Anmeldungen / Bewerbungen zu Kursen und Kursteilen stellt kein Kriterium der Zugangsberechtigung dar.

(4) Haben die beiden Parteien Kursteile bestimmt, die sich in Grund- und Aufbaukurs gliedern, so stellt die Teilnahme an einem Grundkurs Zugangsvoraussetzung für einen entsprechenden Aufbaukurs dar. Eine entsprechend weitere Konkretisierung eines modularen Ausbildungssystems obliegt den beiden Parteien.

(5) Bei Vorliegen von mehr frist- und formgerechten Bewerbungen / Anträgen auf eine Fortbildungsteilnahme als zur Verfügung stehenden Kursplätzen gelten folgende Kriterien für eine Priorisierung bei der Zugangsberechtigung in ausschließender Reihenfolge:

· Teilnahme an dieser Fortbildung in den letzten drei Jahren
· Teilnahme an einer Fortbildung aus diesem definierten Themenkreis entsprechend § 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung in den letzten drei Jahren, wenn es sich nicht um einen Aufbaukurs handelt
· größerer Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit

§ 4 Sonderregelungen

(1) Einarbeitungen und Schulungen, die aus einsatzbezogenen Gründen notwendig werden, fallen nicht unter die Regelung dieses Paragraphen. Dies gilt für die Aufnahme der Tätigkeit in einem neuen Einsatz ebenso wie bei Änderung der einsatzbezogenen Anforderungen und Rahmenbedingungen.

(2) Hält der Arbeitgeber aus in der Person des/der Arbeitnehmer*in liegenden Gründen eine Nachschulung im Rahmen des Innerbetrieblichen Fortbildungsprogramms (IBF) für erforderlich, so ist dies dem / der Beschäftigten unter Angabe von Gründen mitzuteilen sowie der Betriebsrat darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) In der Frage der Ausgestaltung der betrieblich erachteten Notwendigkeit von individuellem Qualifizierungsbedarf – sogenannter individueller Kompetenzerweiterung – gilt § 4 Individuelle Qualifizierungsgespräche der ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen entsprechend.

(4) Grundsätzlich bleiben die Rechte des Betriebsrats aus § 98 BetrVG von dieser Betriebsvereinbarung unberührt, insbesondere die Rechte des Betriebsrats aus § 98 Abs. 3 BetrVG zur Freistellung und/oder Teilnahme an Bildungsmaßnahmen.

§ 5 Inkrafttreten und Laufzeit der ergänzenden Vereinbarung

(1) Diese Ausführungsrichtlinien zu § 3 Abs. 4 der ergänzenden Vereinbarung Qualifizierung & Fortbildungen vom November 2015 treten am 05.10.2018 in Kraft und haben eine Laufzeit bis zum 31.12.2019.

§ 6 Kündigung und Nachwirkung

Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten kündbar, erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2019. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

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