Qualifizierung & Fortbildungen

Ergänzende Vereinbarung zur
Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011

Qualifizierung & Fortbildungen

So unglaublich es klingt, aber wir schließen immer noch ergänzende Vereinbarungen zur Betriebsvereinbarung Entgelt-systematik vom 01.10.2011 ab. In diesem Fall eine nachfolgende Ergänzung zu § 13 Qualifizierung besagter Betriebsverein-barung.

In der Kurzfassung:

Themenbereiche dieser Vereinbarung sind die Basisqualifikation vor Beginn der Tätigkeit als Assistent_in, die innerbetrieblichen Fortbildungen sowie die Berufsbildung als externe Qualifizierungsmöglichkeit.

Darüberhinaus wird eine betriebliche Arbeitsgruppe Berufsbildung vereinbart, die die Zielsetzung hat, „eine inhaltliche und administrative Profilierung der Assistenztätigkeit“ zu entwickeln und deren ideelle und formale Aufwertung zu erreichen. Leider fand unser Wunsch nach ernsthaften Bemühungen um ein Berufsbild persönliche Assistenz aufgrund des Widerstands der Leitung nicht Eingang in diese Vereinbarung. In § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung wird lediglich festgehalten, dass es den Parteien obliegt, gegebenenfalls in Zukunft ein solches zu erarbeiten.

Für Neubeschäftigte dürfte von Interesse sein, dass in der Vereinbarung nun festgeschrieben ist, dass sie mit Eintritt ins zweite Beschäftigungsjahr 50% der Zeitstunden der Basisqualifikation nachträglich als Arbeitszeit vergütet bekommen und dass eine weitere Erhöhung auf bis zu 100% zwischen den Parteien nachverhandelt werden kann.

In Ausführungsrichtlinien sollen die Zugangskriterien zu innerbetrieblichen Fortbildungen verbindlich festgelegt werden, um so transparent, gerecht und sozial begründet die Teilnahme möglichst vieler Kolleg_innen am innerbetrieblichen Fortbildungsprogramm zu erreichen.

Falls ihr Nachfragen habt, meldet euch bei uns. Weiter unten Links zu diversen Veröffentlichungen zum Themenkreis.

Die Vereinbarung im Wortlaut:

§ 1 Vertragsparteien und Geltungsbereich

(1) Die Ergänzungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung Entgeltsystematik vom 01.10.2011 wird zwischen

· ambulante dienste e.V., Urbanstr. 100, 10967 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung und den Vorstand
· und dem Betriebsrat des ambulante dienste e.V., vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzende/n, geschlossen.

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer_innen bei ambulante dienste e.V. in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis.

§ 2 Qualifizierung der Assistentinnen und Assistenten

Die Qualifizierung der Assistent_innen erfolgt bei ambulante dienste e.V. über eine Erst- und Basisqualifizierung vor Aufnahme der Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden Theorie und mindestens 100 Stunden Praxis im Rahmen der Einarbeitung und Durchführung der Assistenztätigkeit im Einsatz. Praxisreflexionen schließen sich an.

Neu eingestellten Assistent_innen werden bei Eintritt in das zweite Beschäftigungsjahr 50% der Zeitstunden der Basisqualifikation nachträglich als Arbeitszeit vergütet. Die Verhandlung weiterer Erhöhungen der nachtraglichen Vergütung auf bis zu 100% bleibt den Parteien vorbehalten.

§ 3 Innerbetriebliche Fortbildung

(1) Maßnahmen der innerbetrieblichen Fortbildung, d.h. Lehrstoff, Methoden, Dauer und Zeiten, Dozenten und Dozentinnen werden im letzten Quartal eines jeden Jahres für das Folgejahr mit dem Betriebsrat beraten. Bei der Auswahl der Dozent_innen und Fortbildungsteilnehmer_innen ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

(2) Unter innerbetrieblicher Fortbildung sind dabei alle Maßnahmen der Anpassungs- und Erhaltungsqualifizierung, beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie beruflicher Umschulung im betrieblichen Interesse zu verstehen, gleichgültig, ob sie intern oder extern durchgeführt werden.

(3) Außerplanmäßiger Fortbildungsbedarf kann gemäß § 98 BetrVG zwischen den Parteien nach verhandelt und beschlossen werden.

(4) Die Teilnehmer_innen an innerbetrieblichen Fortbildungen werden in der Regel von beiden Parteien rechtzeitig vor Umsetzung, spätestens aber vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, vorgeschlagen und gemäß § 98 Abs. 3 BetrVG beschlossen. Kriterien eines Rankings bei der Vergabe von Fortbildungsplätzen sowie eventuelle Ausnahmen und Sonderregelungen werden von den Parteien in Ausführungsrichtlinien niedergelegt. Kurz-fristige Termine und Belegungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

(5) Zur Wahrnehmung seiner sich aus dem § 98 Abs. 2 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte, hier insbesondere das Recht, die Abberufung von mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Personen aus persönlichen und/oder fachlichen Gründen zu verlangen, ist dem Betriebsrat der Zugang zu innerbetrieblichen Fortbildungen zu gewähren.

§ 4 Individuelle Qualifizierungsgespräche

(1) Einarbeitungen und Schulungen, die aus einsatzbezogenen Gründen notwendig werden, fallen nicht unter die Regelung dieses Paragraphen. Dies gilt für die Aufnahme der Tätigkeit in einem neuen Einsatz ebenso wie bei Änderung der einsatzbezogenen Anforderungen und Rahmenbedingungen.

(2) Hält der Arbeitgeber aus in der Person des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin liegenden Gründen eine Nachschulung für erforderlich, so ist dies dem / der Beschäftigten unter Angabe von Gründen mitzuteilen sowie der Betriebsrat darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Will der Arbeitgeber eine/-n Arbeitnehmer_in zu einer bestimmten Nachschulung verpflichten, hat er diese/-n zu einem individuellen Qualifizierungsgespräch einzuladen. Der / die betroffene Beschäftigte und der Betriebsrat sind mindestens 14 Tage vor Gesprächstermin schriftlich darüber zu informieren.

(4) Mit der schriftlichen Einladung (Anlage I) zum Gespräch ist dem / der Beschäftigten mitzuteilen, dass er / sie ein Mitglied des Betriebsrates zum Gespräch hinzuziehen kann.

(5) Die Ergebnisse des Gesprächs sowie eventueller individueller Qualifizierungsbedarf werden entsprechend der Vorlage (Anlage II) protokolliert und von den beiden Gesprächs-parteien unterzeichnet. Der Betriebsrat hat das Recht der Einsichtnahme.

§ 5 Berufsbildung als Externe Entwicklungsqualifizierung

(1) Berufsbildung in Form externer Umqualifizierung oder auch als Entwicklungs-qualifizierung ist möglich.

(2) Die Berufe und Ausbildungsprofile, für die eine externe Qualifikation möglich sein soll, werden von den Parteien erarbeitet.

(3) Die Bildungsträger und die TeilnehmerInnen an externen Berufsbildungsmaßnahmen werden gemäß § 96 BetrVG von beiden Parteien vorgeschlagen und beschlossen.

(4) Die Frage der Kostenübernahme (Gebühren, Arbeitszeit etc.) durch den Arbeitgeber wird mit dem BR bei der jeweils konkreten Maßnahme erörtert und verhandelt.

§ 6 Arbeitsgruppe Berufsbildung

(1) Eine Arbeitsgruppe erarbeitet ein Konzept zur Umsetzung von Angeboten zur Berufsbildung für die sogenannten Assistentinnen und Assistenten. Dies beinhaltet die Entwicklung von Instrumenten zur inhaltlichen und administrativen Profilierung der Assistenztätigkeit mit dem Ziel ihrer ideellen und formalen Aufwertung.

(2) Die Frage, ob zukünftig ein Berufsbild Persönliche Assistenz erarbeitet und installiert werden soll, ist nicht Teil dieser Vereinbarung. Den Parteien obliegt es, diese Verhandlungen zu gegebenem Zeitpunkt an anderer Stelle weiterzuführen.

(3) Bei Bedarf tritt die Arbeitsgruppe zusammen und erarbeitet die vertraglichen Kriterien individueller Qualifizierungsvereinbarungen, wie sie § 5 voraussetzt.

(4) Die Arbeitsgruppe besteht aus der Geschäftsführung, der Pflegedienstleitung und dem Betriebsrat. Nach Entscheidung von Betriebsrat und Geschäftsführung können bei Bedarf Beschäftigte hinzugezogen werden.

(5) Die Kosten für die Arbeitszeit und Arbeitsmittel der Arbeitsgruppe trägt der Betrieb.

§ 7 Inkrafttreten und Laufzeit der ergänzenden Vereinbarung

(1) Die ergänzende Vereinbarung Qualifizierung tritt am 01.12.2015 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2016.

§ 8 Kündigung und Nachwirkung

Die ergänzende Vereinbarung Qualifizierung ist mit einer Frist von drei Monaten kündbar, erstmalig zum Ende des Kalenderjahres 2016.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die ergänzende Vereinbarung Qualifizierung eine Nachwirkung hat. Sie wirkt nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

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