Acht halbe Brötchen!

Two And A Half Men, 8 Mile, Eight Miles High. Und schon wieder war was passiert. Anekdoten aus der Welt der Arbeit.

Eine Gesundheits- und Krankenpflegerin hatte aus dem Kühlschrank des Pausenraumes acht belegte Brötchenhälften entnommen und mit ihren Kolleg_innen verzehrt, die eigentlich für externe Mitarbeiter_innen wie Rettungssanitäter bestimmt waren.

Sie hatte daraufhin nach 23 Beschäftigungsjahren die fristlose Kündigung erhalten. Das Arbeitsgericht Hamburg hat nun die Kündigung der Gesundheits- und Krankenpflergerin für unwirksam erklärt, da sie grob unverhältnismäßig sei (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015 – Az. 27 Ca 87/15)

Pressemitteilung vom 10.07.2015

27 Ca 87/15 – Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrte sich eine Krankenschwester gegen eine fristlose Kündigung. Sie wurde bei der Arbeitgeberin, welche in Hamburg mehrere Krankenhäuser betreibt, im Jahre 1991 angestellt und ist ordentlich unkündbar. Im Pausenraum wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche für externe Mitarbeiter (z.B. Rettungssanitäter) bestimmt waren. Eines Morgens entnahm die Klägerin 8 halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Klägerin. Als die Klägerin später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Kammer stellte fest:

1. Die Entwendung geringwertiger Sachen – hier acht belegte Brötchenhälften – kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Prüfung erforderlich, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er – angesprochen auf seine Verfehlung – mit den Vorwürfen umgeht.

3. Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften, die von ihrer Arbeitgeberin für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

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