Alles eine Frage der Abwägung…

Ausnahmeregelung Arbeitszeitgesetz

Eine Arbeitsgruppe Arbeitszeit unter Beteiligung von Geschäfts-führung, Büroleitungen, ASN-VT und AS-VT (Vorläufer des kurz darauf installierten Betriebsrats) hatte 2004/2005 einen Antrag zu Arbeitszeitregelungen erarbeitet, der in der Folge beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) eingereicht und von diesen dann auch für einen befristeten Zeitraum von zwei Jahren bewilligt wurde.

Unser Anliegen war, den spezifischen Wünschen und Interessen der Assistent*innen in Sachen Arbeitszeit, Schichtlängen und – gestaltung Rechnung zu tragen unter Wahrung der sich u.a. aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Schutzbestimmungen. Dazu gehört das Recht des*der einzelnen Beschäftigten, von der Ausnahmeregelung abweichende Schutz-bestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne dadurch Benachteiligungen in Kauf nehmen zu müssen.

Die Verlängerung dieser befristeten Ausnahmegenehmigung (Regelungen in der aktuellen Fassung) muss seitens des Arbeitgebers alle zwei Jahre beim LaGetSi neu beantragt und eine entsprechende Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Wir wurden entsprechend gerade wieder von der Geschäftsführung angefragt und haben unter betimmten Voraussetzungen der abermaligen Verlängerung zugestimmt, die wir hier dokumentieren wollen:


Unterrichtung des Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung Arbeitszeitgesetz gemäß § 15 Abs. 1 ArbZG ab September 2015 für weitere zwei Jahre

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung am 26.05.2015 beschlossen, dem Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung Arbeitszeitgesetz zuzustimmen.

Diese Zustimmung gilt aber nur unter der Voraussetzung verschiedener Forderungen und Positionierungen, wie sie zu Teilen schon in früheren Stellungnahmen und Monatsgesprächen gemacht wurden und die wir hier nochmals aufführen.

Aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse bei ambulante dienste e.V. ist der Betriebsrat einverstanden, dass im Einzelfall die Arbeitszeit auf maximal 13 Stunden incl. 4 x 15 Minuten Pause verlängert wird.

Voraussetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Ausnahmeregelung ist, dass Assistenten und Assistentinnen, die ihre Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG nicht verlängern wollen, keine Nachteile erleiden und dass Einsätze mit verlängerter Arbeitszeit regelmäßig jährlich auf ihre Belastungen hin überprüft werden.

Weiter setzt der Betriebsrat ausnahmslos die Einhaltung der Ruhepausen nach § 4 ArbZG und im Sinne der Betriebsvereinbarung Ruhepausen im Bereich der persönlichen Assistenz vom 27.11.2013 voraus.

In diesem Zusammenhang fordert er auch, dass alle Dienstreisen und Reise-begleitungen über 48 Stunden dem Betriebsrat unaufgefordert im voraus angezeigt werden. In der Praxis der letzten beiden Jahre scheint uns das nicht immer der Fall gewesen zu sein.

Des weiteren fordert der Betriebsrat die Weiterführung der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung der Einsätze auf ihre physischen und psychischen Belas-tungen hin, sowie eine Übersicht über die betroffenen Einsätze und die betroffenen Beschäftigten.

Die in der Ausnahmeregelung Arbeitsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 getroffenen Verab-redungen zu Arbeitszeiten, Pausen etc. gehören zum Themenkreis Arbeitszeiten & Dienstplangestaltung und sind in einer entsprechenden zukünftigen Betriebs-vereinbarung zu berücksichtigen und gegebenenfalls neu zu verhandeln.

 

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