Sparpotential Assistentin

Wir möchten Euch auf zwei Ärgernisse und Rechtsverstöße hinweisen, gegen die wir uns alle wehren müssen. Vorgeblich aus wirtschaftlichen Gründen dienen die zitierten Anweisungen im wesentlichen nur der Drangsalierung und der Diffamierung der Assistentinnen und Assistenten.

Sparpotential Assistentin

1) Neben vielen weiteren Unzumutbarkeiten der Personalführung schreibt die Leitung in einem neuen Informationsblatt an die Einsatzbegleitungen zum Punkt Mitarbeitergespräche:

„Alle arbeitgeberseitig bezogenen Mitarbeitergespräche – auch anlassbezogen – sind zu vergüten / arbeitsvertraglich veranlasste Arbeitszeit. Dazu gehören auch Vorstellungsgespräche beim ASN nach Abschluss des Arbeitsvertrages. D.h. ein erstes „Kennenlerngespräch“ sollte nach Möglichkeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgen.(Hervorhebung vom Betriebsrat)

Kurz gesagt: die Leitung will die Vorstellungsgespräche bei den Assistenznehmern am liebsten unbezahlt lassen. Als neue/r AssistentIn mit Probezeit könnt Ihr nur alles versuchen, den Arbeitsvertrag vorher zu unterschreiben, schließlich braucht Ihr ja den Job. Dass das sog. Kennenlerngespräch auch Arbeitszeit ist, oft sogar eine besonders anstrengende, wissen die alten AssistentInnen meist am besten. Diese rufen wir daher auf, die Neuanfänger auch bei den ASN in dieser Frage zu unterstützen.

Die Privatisierung des Arbeitsverhältnisses, wie sie die Leitung auch im Umgang mit den Erstgesprächen anlegt, geht zu lasten sachgerechter Assistenz und zu lasten der AssistentInnen.

2) Damit nicht genug, schwingt sich unsere Geschäftsführung jetzt auch noch zum gesetzgebenden Organ auf und will Strafzahlungen verhängen. Sie schreibt im selben „Informationspapier“ unter Verpflichtungen Arbeitnehmer: „Unkostenpauschale Fortbildung / Erstattung an AG rechtlich nicht klar, aber kann b.a.w. angewendet werden.“

Soll heißen, wenn Ihr an einer innerbetrieblichen Fortbildung trotz Anmeldung nicht teilnehmt, sollen Euch die Kosten der Fortbildung bis auf weiteres (b.a.w.) anteilig durch Lohnabzug in Rechnung gestellt werden.

Juristisch betrachtet sind Vertragsstrafen im Arbeitsrecht zwar möglich, sie sind aber an enge Voraussetzungen gebunden.

Sie müssen deutlich arbeitsvertraglich festgelegt sein und es muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse vorliegen; d.h. falls dem Betrieb durch eine Vertragsverletzung erheblicher Schaden droht. Beispiele dafür könnten sein: der Nichtantritt der Arbeitsstelle; Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot u.ä. Alles das ist bei ad nicht der Fall und kann für eine verhinderte Fortbildung nicht gelten. b.a.w. heißt für uns also, dass wir uns dagegen wehren müssen b.z.S. (bis zum Schluss und zur Abschaffung dieser Maßnahmen).

Bis dahin gratulieren wir zu diesem neuen Beispiel beschäftigtenfreundlicher Personalführung!

Euer Betriebsrat

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