Bundesarbeitsgericht – Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.

BAG-Urteil vom 24.03.2009 Siehe auch: BAG-Pressemitteilung 31/09

Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jede/r Arbeitnehmer_in einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG hatte dies zur Folge, dass sowohl der Voll- als auch der Teilurlaub aus dem Vorjahr endgültig verfiel, wenn ein/e Arbeitnehmer_in, der/die seinen/ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte, auch in den ersten drei Monaten des Folgejahres weiterhin arbeitsunfähig krank geschrieben war. Mit dem Urteil des BAG vom 24.03.2009 ist diese Rechtsauffassung nun vom Tisch: Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs bleiben auch dann bestehen, wenn der/die Arbeitnehmer_in bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

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